Klaus Meine Case

Buckminster NEUE ZEIT öffnet sein Archiv und berichtet über Zusammenstöße im unternehmerischen Kontext mit juristischem Hintergrund. Im 3. Quartal 2018 begehrte Scorpions Frontmann Klaus Meine die Unterlassung und Löschung einer Marke, die unsere Geschäftsführerin ohne intentionale Bezugnahme zum bekannten Song der Scorpions Wind Of Change für eigene Zwecke angemeldet hatte. Für die Lösung dieses Falls wurde erst im späten Stadium, als es um die Bindung an eine unterbreitete Vereinbarung durch die Gegenseite ging, anwaltliche Hilfe hinzugezogen. Alle anderen Stadien haben wir selbst gelöst.

Das Unterlassungsbegehren kam schriftlich postalisch zugestellt und wurde hausintern zunächst oberflächlich studiert. Der Kerninhalt wies demnach auf eine Marke hin, die in zahlreichen Klassen vertreten ist und unternehmerischen wie künstlerischen Zwecken dient. Nizzaklasse 3, Parfümeriewaren und ätherische Öle. Nizzaklasse 14, Edelmetalle und deren Legierungen. Nizzaklasse 18, Handtaschen, Reisetaschen, Handkoffer. Ergibt das Sinn? Aus der Sicht unserer Geschäftsführerin nicht, weswegen erwogen wurde, das Schreiben als irrelevant zu entsorgen. Der Name Klaus Meine war außerdem kein Begriff. Erst später. Nachdem die innere Stimme beharrlich darauf bestand, noch einmal genauer hinzusehen,…

Was will denn der Parfümhändler aus Hamburg?

Recherchen haben ergeben, wer der Antragsteller und Widersprechende ist. Überlegungen zur Art der Kommunikation wurden angestellt, mit dem Ergebnis, dass Klaus Meine (damals wohnhaft in Gießen, Hessen) zunächst direkt und privat angeschrieben wurde. Die Antwort gab sein Rechtsbeistand, Patentanwalt Ludgerus Meyer. Auf das Schreiben aus Hamburg erfolgte keine Reaktion mehr, weswegen von Hamburg aus das DPMA Deutsche Patent- und Markenamt bemüht wurde.

In einem alten, chinesischen Sprichwort heißt es: “When the wind of change blows, some people build walls, others build windmills.” Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen.

Wind Of Change/Wind der Veränderung – zunächst einmal kann festgestellt werden, dass es sich hierbei nicht um das geistige Eigentum von Klaus Meine handelt. Es ist vielmehr eine gängige Wortgruppe, der geschichtlich, kulturell wie auch politisch und wirtschaftlich Bedeutung beigemessen wird. Selbst musikalisch sind Übereinstimmungen zu „Wind Of Change“ leicht auffindbar, auch wenn diese weitaus weniger Popularität erlangten als das gleichnamige Werk der Scorpions.

„Wind Of Change“ geht außerdem zurück auf dem damaligen britischen Premierminister Harold McMillan, der diese Metapher in seiner historisch bedeutsamen Rede anbrachte. So geschehen am 03. Februar 1960 in Cape Town, Südafrika und darin heißt es: „The wind of change is blowing through this continent. Whether we like it or not, this growth of national consciousness is a political fact.” Erst 29 Jahre später komponierte Klaus Meine seinen Song, in dem Vierteljahrhundert davor konnte sich die berühmte Wortgruppe bereits im kollektiven Bewusstsein verankern.

Es ist folglich etwas Generisches, nichts Einzigartiges. Ein besonderes Schutzinteresse zugunsten Klaus Meine kann weder abgeleitet noch von ihm beansprucht werden. Vielmehr ließe sich der spezifischen Wortgruppe (im Singular) heutzutage und aufgrund der internationalen Streuung ein entsprechendes Freihaltebedürfnis zuordnen.

Für mein Kennzeichen habe ich den Plural gewählt, weil er sich im Detail besser vom allgemeinen Sprachgebrauch und Erscheinungsbild abhebt. Im Einklang zu den von mir definierten Leitklassen steht auch die spirituelle Bedeutung. Beispielsweise gehen indigene amerikanische Völker davon aus, dass es 4 Winde gibt, jeder von ihnen mittels einer Gottheit besetzt und verehrt. Entsprechend der vier bekannten Kardinalrichtungen (Nord, Ost, Süd, West) ist daraus nur logisch und konsequent ein Plural entstanden.

Für eine Abgrenzung der Marken ist die Wahl der Klassen mitsamt der Fragmentierung innerhalb der Klassen sehr entscheidend. Ich kann, bis auf eine Teilformulierung aus der Klasse 41, keine Überschneidung der Tätigkeitsfelder von Klaus Meine (stellvertretend als Markeninhaber) und mir feststellen, woraus sich eine vollkommen unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung ergibt. „Organisation von Veranstaltungen für kulturelle Zwecke“, so lautet die Überschneidung, ist insofern unterscheidungswürdig, als dass ich keine öffentlichen Veranstaltungen ausrichte, etwa in Form einer Konzertveranstaltung. Der Veranstaltungsrahmen ist ausnahmslos geschlossen.

Die Verwechslungsgefahr ist insgesamt zu verneinen. Ich möchte zudem WIND OF CHANGE als Unternehmenskennzeichen anzweifeln, unabhängig von der Zulassung des Widerspruchs. Es ist nicht bekannt und auch nicht nachvollziehbar, dass diese Marke als Unternehmen auftritt und ernsthaft wirtschaftlich aktiv wird. Spätestens in zwei Jahren, und bei weiterhin ausbleibender Sekundäraktivität, wird dieser Umstand über eine Nichtbenutzungseinrede geprüft. Es ist unzulässig, ein Kennzeichen in Klassen zu blockieren, denen in Relation zur Marke keinerlei Nutzung zuteil wird.

Vor vielen Jahren standen Planungen für ein Scorpions-Musical „Wind Of Change“ im Raum, dieses Musical wurde jedoch nie produziert und die immer wieder verschobenen Planungsschritte verliefen schließlich im Sande. Ein entsprechender Screenshot sowie andere Nachweise und Urteilsverkündungen für vergleichbare Fälle, sind dem Anhang zu entnehmen.

Ich möchte nicht unerwähnt lassen, dass es meinerseits am 11. September 2018 einen Annäherungsversuch gegeben hat. Ich kontaktierte den von Klaus Meine einbestellten Patentanwalt Ludgerus Meyer telefonisch und sprach mit ihm über meiner Marke. Im weiteren Verlauf bot ich eine Teillöschung an, die Formulierung betreffend: „Organisation von Veranstaltungen für kulturelle Zwecke“. Diesen Vorschlag lehnte Herr Meyer ab und berief sich dabei auf seinen Mandanten, der ein solches Gebaren wohl nicht zulassen würde. Zudem verkündete er, dass seiner Mandantschaft der Markenschutz allein schon wegen der erreichten Popularität des Titels und der Band zustünde. Meine schriftliche Nachlese und das erneute Ersuchen blieben unbeantwortet.

Ich beantrage, die Widersprüche nicht zuzulassen und die damit einhergehenden Anträge abzulehnen.

Mika C. Nixdorf

Berlin, am 01.10.2018

In ihrem Schriftsatz vom 01.10.2018 macht die Anmelderin sinngemäß geltend, die Widerspruchsmarke sei zu Unrecht registriert worden. Dies ist allerdings ein unzulässiger Einwand, da in einem Widerspruchsverfahren nur über die Verwechselbarkeit zweier Marken unter Berücksichtigung der Unterscheidungskraft der gegenüberstehenden Marken zu urteilen ist. Die von der Anmelderin vorgelegten Nachweise einer nicht markenmäßigen Drittbenutzung sind daher unbeachtlich. Ob der Widersprechende bestimmte Nutzungen duldet oder nicht, ist in Bezug auf die Verwechselbarkeit der Marken ohne Relevanz.

Die Verwechselbarkeit der gegenüberstehenden Marken ist vorliegend aufgrund der nahezu vollständigen Identität sowohl in phonetischer als auch begrifflicher Hinsicht zweifelsfrei gegeben. Die schriftbildliche Gestaltung der angegriffenen Marke in Form von Buchstaben auf einem Schild oder Tablett kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Marke des Widersprechenden in unzulässiger Weise übernommen wurde.

Es kommt nicht darauf an, in welcher Weise, z.B. für Veranstaltungen, die Anmelderin die Marke verwenden will, da sich eine derartige Nutzungsbeschränkung nicht im Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen wiederspiegelt [sic!]. Wenn die Anmelderin damit nicht öffentliche Veranstaltungen kennzeichnen will, fragt man sich, welchen Zweck die Marke dann erfüllen soll. Allein die Ankündigung derartiger Veranstaltungen ist natürlich auch bereits eine Markenbenutzung in der Öffentlichkeit.

Da sich die Widerspruchsmarke noch in der Benutzungsschonfrist befindet, besteht auch kein Raum für die Fragestellung, ob die Widerspruchsmarke benutzt wird oder nicht.

Die Widerspruchsmarke besitzt eine hohe Popularität, wie die Anmelderin auch selbst einräumt. Dadurch ergibt sich ein erhöhter Schutzumfang, der die Marke auch als berühmte Marke bewerten lässt, deren Schutzumfang nicht auf die registrierten Klassen allein begrenzt ist. Die Anmelderin hat die Marke des Widersprechenden in nur leicht abgewandelter Form übernommen und will diese in unzulässiger Weise für eigene Zwecke verwenden.

Nachdem die Anmelderin in keiner Weise bereit ist, die Markenrechte des Widersprechenden zu akzeptieren, wird weiterhin gebeten, die angemeldete Marke vollständig zu löschen.

i.A. Meyer
Patentanwalt

Hamburg, am 30.10.2018

Selbstverständlich hat die substantiierte Betrachtung der Klassenzugehörigkeit und der klassenbezogenen Divergenz eine erhöhte Relevanz, wenn es um die Feststellung der Unterscheidungskraft zweier gegenüberstehender Marken geht. Betriebliche Herkunft und unternehmerische Schnittmengen sind wichtige, heranzuziehende Kriterien. In diesem Kontext erachtete ich es für sinnvoll, die urteilsführende Instanz, das Deutsche Patent- und Markenamt, darüber zu unterrichten, dass der zugrundeliegenden Wortgruppe „Wind Of Change“ keinerlei unternehmerische Tätigkeit innewohnt, in dem Maß, wie dies üblicherweise in der freien Wirtschaft erwartet werden kann.

Handelsrelevanz ergibt sich einzig und allein aus der Marke „Scorpions“, die u.a. auch für Merchandise-Programme eingesetzt wird. Nicht einmal in diesem Programm wird „Wind Of Change“ Platz eingeräumt. Folglich wird die „Marke“ für die kommenden zwei Jahre von mir unter Beobachtung gestellt, um festzustellen, ob sich eine erwartbare und verpflichtende Nutzung realisiert. Ein Blockieren von Klassen ist schließlich unzulässig.

Die Gegenseite verkennt, dass sich „Wind Of Change“ ausschließlich musikalisch in das Bewusstsein von einem (verhältnismäßig) kleinen Teil der nationalen und internationalen Bevölkerung eingeprägt hat. Nämlich bei all jenen, die diesen Musikstil sympathisch finden und per Verwertung unterstützen. „Wind Of Change“ wird nicht als Marke bzw. Handelsmarke wahrgenommen, sondern lediglich als Titel eines Songs, den man irgendwann schon einmal freiwillig oder unfreiwillig gehört hat. Tonträgerverkäufe für den Song liegen in Deutschland bei ca. 500.000, weltweit bei 1.5 Mio, was eine „hohe Popularität“, wie sie hier dargestellt wird, in keiner Weise rechtfertigt. Unabhängig davon, dass die Scorpions eine international etablierte Band sind, die vielerorts Anerkennung findet – dies sei unbestritten. Einen einzelnen Song aber derart hochzustilisieren und sich als Eminenz am Markenhimmel zu inszenieren, entbehrt jeder Grundlage.

Wie die Gegenseite bereits erkannt hat, ist eine vollkommene Übereinstimmung nicht gegeben, sonst wären Singular und Plural ja das Gleiche. Selbst bei vollständiger Übereinstimmung kommt die ständige Rechtsprechung zu innovativen Ergebnissen. Nämlich, dass selbst die phonetische Gleichheit keinen Anlass dafür gibt, dass wirtschaftlich divergierende Kennzeichen nicht nebeneinander existieren dürfen (Ausdruck anbei). Zwischen den streitgegenständlichen Marken gibt es (bis auf einen Punkt) keine betrieblichen Berührungsstellen. Ich habe bereits angeboten, auf diesen Ausschnitt zu verzichten, was wiederum von der Gegenseite abgelehnt wurde. Im Übrigen ist irrelevant ob sich der Zweck der Anmeldung meiner Marke für die Gegenseite erschließt.

Bei der Ausrichtung von Veranstaltungen werden Zielgruppen unterschieden. Der Event richtet sich B2B entweder an Industrievertreter/Unternehmen, die eben nicht öffentlich klassifiziert sind, B2P an die breite Öffentlichkeit oder B2C an Consumer. Die Scorpions erreichen mit ihrer Musik die Öffentlichkeit, etwa im Rahmen von Konzerten oder anderen kulturschaffenden Ereignissen. Da dies nicht meine Zielgruppe ist, ergibt sich ein fundamentaler Unterschied hinsichtlich des Adressatenkreises. Von Zielgruppendiversität sollte RA Meyer in seiner Laufbahn schon einmal Notiz genommen haben.

Nicht minder realitätsfern ist die Annahme, dass ich die Marke übernommen haben soll, darüber hinaus noch in unzulässiger Weise und um sie für eigene Zwecke zu verwenden. Diese Behauptung hat keinen Wahrheitsgehalt und ist nur ein weiterer Indikator für eine Selbstüberschätzung bzw. Überhöhung durch die Gegenseite. Klaus Meine und sein Song sind nicht der Nabel der Welt.

An dieser Stelle sei zu erwähnen, dass ich durch die renommierte „The Four Winds Society“ inspiriert wurde, die im Juni 2017 für vier Wochen am Chiemsee in Bayern präsent war, u.a. mit Bestseller-Autor und Anthropologe Dr. Alberto Villoldo. Ich nahm mir im vergangenen Jahr eine Auszeit, wollte mehr über uralte Heilmethoden lernen. Gleichzeitig war dies der Anstoß für zahlreiche Veränderungen in meinem Leben und weil diese so prägend waren, fand ich eine namentliche Anlehnung, verknüpft mit der etymologischen Bedeutung sehr passend. „Winds Of Change“ steht sinnbildlich für Veränderung und Transformation, so will es die weitläufige, globale Verbreitung.

Abschließend bleibt auch der Wahrheitsgehalt der letzten Behauptung zu beanstanden. Die Gegenseite verkündet darin, dass ich in keiner Weise bereit sei, die Markenrechte des Widersprechenden zu akzeptieren. Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass ich auf eine kollidierende Formulierung innerhalb der betreffenden Klasse verzichten kann und dazu stehe ich unverändert. Im Umfeld kultureller Ereignisse könnte es ggf. zu einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung kommen. Allerdings: Das Hervorrufen irgendeiner allgemeinen Assoziation oder vagen Verbindung zum anderen Zeichen, genügt für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht.

Ich beantrage weiterhin, die Widersprüche nicht zuzulassen und die damit einhergehenden Anträge abzulehnen.

Berlin, am 26.11.2018

Mika C. Nixdorf

Widersprüche gegen Ihre deutsche Bildmarkenanmeldung Nr. 30 2018 204 167.7/45 "WINDS OF CHANGe", unsere Zeichen: 818101, 818102.

Sehr geehrte Frau Nixdorf,

nachdem sich die Widerspruchsverfahren nun bereits einige Zeit hingezogen haben und es voraussichtlich erst in einigen Monaten zu einer Entscheidung des Patentamtes kommen wird (ohne Berücksichtigung eventueller Rechtsmittelverfahren), möchte mein Mandant zur Verfahrensabkürzung versuchen, die Angelegenheit kurzfristig im Vereinbarungswege zu regeln. Dieser Ansatz ist keineswegs dahingehend zu verstehen, dass mein Mandant Zweifel an der Erfolgsaussicht seiner Widersprüche hätte.

Eine weitere Analyse Ihrer Anmeldung hat gezeigt, dass mein Mandant bereit sein könnte, die in Ihrer Anmeldung angegebenen Dienstleistungen der Klassen 42 und 45 nicht weiter anzugreifen, wenn Sie Ihrerseits auf den Schutz der vollständigen Klasse 41 verzichten würden.

Wenn Sie grundsätzlich damit einverstanden sein könnten, würde ich eine entsprechende Vereinbarung ausarbeiten, in der noch diverse Klarstellungen bzgl. Nutzung etc. zu regeln wären. Bei Abschluss der Vereinbarung würde mein Mandant die Widersprüche ohne Geltendmachung einer Kostenerstattung beenden.

Ich erwarte Ihre baldige Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Meyer

Patentanwalt

Sehr geehrter Herr Meyer,

ich kann mich dafür aussprechen, Dinge außeramtlich und ggf. außergerichtlich zu lösen. Bilateral und unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Bitte arbeiten Sie doch den Entwurf für eine mögliche Vereinbarung aus.

Mit freundlichen Grüßen

Mika C. Nixdorf

Über den genauen Inhalt der Vereinbarung haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Teile der Kommunikation sind öffentlich einsehbar Klaus Meine Case Dokumente (Auszüge) Zusammenfassend lässt sich vortragen, dass Klaus Meine mit einem Unterlassungsbegehren auf uns zukam und keine Vorstellung von der Resilienz hatte, die ihn erwarten sollte. Es wird oft angenommen, dass Rechtsanwälte die garantierte Medizin für sämtliche Begehren darstellen. Dabei sind Anwälte häufig betriebsblind und besessen von Paragraphen. Ein justiziabler Untergrund ist das eine – Taktik, Wagemut und ein Gespür für Schwachstellen das andere. Buckminster NEUE ZEIT jedenfalls lässt sich nicht die Butter vom Brot nehmen und tritt an, sobald die Umstände da sind und ein außergewöhnliches Ergebnis erfordern.

© Buckminster NEUE ZEIT, Archivmaterial Mika C. Nixdorf, Scorpions Fotos mit Lizenznachweis für die vorgesehene Internetnutzung, Titelsong Wind Of Change