Ick bin Herr Schmidt! (Aktualisiert I.)

„Das Gericht muss sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Behauptungen des Klägers, Mitbewohner des Hauses seien durch die Beklagten psychisch und körperlich bis hin zur Arbeitsunfähigkeit geschädigt worden, nicht in ein großes Märchenbuch gehören. An diese klägerischen Manöver hat das Gericht hohe Anforderungen zu stellen. Jeder angeblich geschädigte Mitbewohner hat seine vermeintliche Krankheitsgeschichte offenzulegen und die zuständigen Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Dass Mitbewohner durch die Beklagten überhaupt geschädigt wurden, nämlich körperlich, psychisch oder wirtschaftlich, wird seitens der Beklagten noch einmal ausdrücklich bestritten und im Übrigen mit Nichtwissen bestritten.“

Update vom 08.02.2023

Vollständig lesen unter https://landgerichtsreport.de/215-C-47-21-Prozessbericht-I

(Nach-Termin Bericht und Teilveröffentlichung aus einer stattgegebenen Diskriminierungsbeschwerde, die der Senatsverwaltung für Justiz vorlag); “Die Beschwerdeführerin wird von Nachbar:innen auch verbal und psychisch bedroht. Aus diesem Grund hatte die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2021 das Attest über ihre schwere Erkrankung an die Leitung des Abschnitts 26 gesendet. […] Am 17.12.2021 fand die Beschwerdeführerin einen Kothaufen vor der Wohnung ihres Lebensgefährten vor. Sie rief die Polizei, um Strafanzeige zu erstatten. Ihr Lebensgefährte hat im Telefonat vom 02.02.2022 gegenüber der LADG-Ombudsstelle geschildert, er habe am 17.12.2021 einen der zwei eintreffenden Polizisten auf den Kothaufen vor der Wohnungstür hingewiesen. Einer dieser zwei Polizisten habe daraufhin bekundet, „Da haben Sie auch Scheiße“ und dabei auf die Beschwerdeführerin gezeigt.”

Buckminster NEUE ZEIT: Unser Unternehmen ist in die Lage gekommen, sein aufgebautes Prozesswissen in Kooperation mit Rechtsanwälten erstmalig in einem offiziellen Schriftsatz an das Gericht auszudrücken. Der Schriftsatz wurde durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten rechtswirksam beim Amtsgericht Charlottenburg eingereicht. Wir unterstützen damit eine Familie, die von einem gut vernetzten Investor aus ihrem Mehrfamilienhaus in Berlin-Wilmersdorf gedrängt werden soll. Bereits im vergangenen Jahr, nachdem uns die E-Mail der Betroffenen erreichte, statteten wir den Beklagten einen Besuch in ihrer Wohnung ab und erlebten Menschen, von denen der Kläger, und mit ihm verbündete Mitmieter, ein völlig falsches Bild zeichnet. Die Klage wurde am 08. Februar 2021 beim Amtsgericht Charlottenburg erhoben. Das Urteil der 1. Instanz wird aller Voraussicht nach in diesem Jahr erwartet. Auf der Agenda für die Prozessparteien steht nunmehr ein Termin, den das Gericht zur Erörterung des Status quo des Prozesses für Anfang Februar angesetzt und verfügt hat. Am 19. Januar 2023 haben wir die betroffene Familie erneut besucht und auf den Schriftsatz hingearbeitet, der dem Gericht nun vorliegt:

Mitwirkung von Buckminster NEUE ZEIT am Beklagtenschriftsatz vom 20.01.2023

Einleitung:

„Hiermit wird auf die schriftliche Stellungnahme der Klägerseite vom 02. Januar 2023 im Hinblick auf den gerichtlichen Erörterungstermin am 01.02.2023, sowie auf die Verfügung des Gerichts vom 19.01.2023, mit der es um eine Klarstellung innerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens bittet, wie folgt Stellung genommen:“

Gliederung, Überschriften und Ausführungen durch Buckminster NEUE ZEIT (Teil 1):

Klarstellung der Beklagten über das Prozesskostenhilfeverfahren

„Sofern die Beklagten durch Übersendung von Abschriften fälschlicherweise den Eindruck erweckt haben, die Unterlagen im Prozesskostenhilfeverfahren seien der Gegenseite zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, wird namens und im Auftrag der Beklagten gegenüber dem Gericht klargestellt, dass die Beklagten eine Einsichtnahme in ihre sensiblen Unterlagen durch den Kläger und Prozessgegner ausdrücklich ablehnen.

Hinsichtlich der versehentlich beigefügten mehrproduzierten Unterlagen bitten die Beklagten das Gericht höflich um Rücksendung an die Kanzleiadresse ihres Prozessbevollmächtigten. Sollte dies nicht möglich sein, bitten die Beklagten das Gericht um Vernichtung dieser Abschriften bzw. Mehrproduktionen.

Gem. § 117, Abs. 2, Satz 2 ZPO stimmen die Beklagten der Weiterleitung der Prozesskostenhilfeunterlagen an den Gegner nicht zu. Es besteht bereits kein Anspruch dem Grunde nach. Auch bestehen, vergleichbar mit Familienrechtsstreitigkeiten, bereits keine Verwandtschafts- oder Schuldverhältnisse, die einen derartigen Eingriff in die sensiblen Daten der Beklagten rechtfertigen würden. Eine Weiterleitung dieser Unterlagen an den Prozessgegner ohne die dafür nötige Zustimmung der Beklagten ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn das Recht der Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung verletzt würde. So liegt es hier. Vorbeugend stimmen die Beklagten zum Schutze ihrer informationellen Selbstbestimmung einer Einsichtnahme durch den Kläger und Prozessgegner folglich nicht zu.“

Rechtsprechung, die für die Beklagten streitet (vorerst noch zurückgehalten):

„Sollte das Amtsgericht anderer Auffassung sein, und die PKH-Unterlagen gegen den ausdrücklichen Willen der Beklagten der Gegenseite zustellen, hätte es für diesen Fall gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO die sofortige Beschwerde zuzulassen:

Andererseits muss vorliegend die Anfechtung der Weitergabe der Unterlagen nach §117 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der damit verbundenen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Antragstellerin (Art. 2 Abs. 1 GG) eröffnet sein, so dass auch für die Frage des Einsichtsrechts des Gegners das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO gegeben sein muss (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2010 – 9 WF 222/10 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 04. November 2010 – 7 WF 872/10 -, juris).“

Beschluss, 8 WF 140/13 (VKH) | Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Erfolgreiche Beschwerde über die Befugnis des Gerichts zur Überlassung der Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe-Unterlagen an den Gegner“

Prozessbevollmächtigter der Beklagten:

„Leider kann der Gegenseite die Auseinandersetzung mit ihrer unwirksamen Kündigung nicht erspart werden, wie mit dem Schriftsatz gewünscht wird. Hier wird pauschal ins Blaue hinein behauptet, es handle sich fast ausschließlich um Wiederholungen, um den Eindruck zu erwecken, die Auseinandersetzung der Sache sei die Mühe nicht wert. Allerdings ist es Aufgabe des Klägers sein Klagevorbringen voranzubringen und Stellung zu beziehen, strittigen Sachverhalt unter Beweis zu stellen und darzulegen. Das erscheint nicht weiter verwunderlich, da wahrscheinlich für die Gegenseite nicht klar ist, welche psychischen und emotionalen Ängste mit dem Verlust einer Wohnung verbunden sind.“

Über die Rolle der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung und der Polizei Berlin (Prozessbevollmächtigter):

„Weiter ist es Sinn und Zweck des Vortrags zum Schreiben der Senatsverwaltung und zum Entschuldigungsschreiben der Polizei die Polizeieinsätze in Frage zu stellen, mit denen der Kläger die der Kündigung zugrundeliegenden Gründe versucht zu beweisen. Diese können nicht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens begründen wie die Gegenseite behauptet, aber beweisen, dass die vermeintlichen Störungen durch die Beklagte zu 2) nicht durch Polizeieinsätze begründet werden können, die von der Senatsverwaltung als diskriminierend bezeichnet werden und für die sich die Polizei selbst auch in kritischer Hinterfragung der Notwendigkeit entschuldigt hat.“

Härtefalleinwand durch den Prozessbevollmächtigten:

„Weiterhin ist der Beklagten zu 2) nun ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden. Bei der Beklagten zu 2) wurde eine Schwerbehinderung von 70 % rückwirkend ab dem 01.01.2018 anerkannt (Anlage L156). Es wird ausdrücklich nunmehr darauf hingewiesen, dass bei der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Vortrags zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte zu 2) nicht nur pflegebedürftig, sondern auch schwerbehindert ist. Dies ist eine weitere Tatsache, die das Vorliegen des Härtefalls stützen und insbesondere bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Die Räumung der Wohnung wäre auch unter diesem Gesichtspunkt für die Beklagte zu 2) unzumutbar.“

[…]

Gliederung, Überschriften und Ausführungen durch Buckminster NEUE ZEIT (Fortsetzung):

Über die Unrichtigkeit der Behauptung, die Beklagten hätten Abmahnungen des Klägers vom 27. Juni 2018 und 24. Oktober 2019 zugestellt bekommen

[…]

„Da in diesen, von der Mitarbeiterin K. ausgehenden, Telefonaten das Wort Abmahnung gar keine Erwähnung fand, und für eine mögliche Weigerung der Beklagten zu 2), sofern diese sich mit dem dringenden Verlassen der Wohnung nicht einverstanden zeigen wollte, keine rechtlichen Schritte oder Konsequenzen angedroht wurden, können auch diese Telefonate folglich nicht als Abmahnung gewertet werden. Gesetzliche Anforderungen an formell ordnungsgemäß ausgesprochene Abmahnungen sind durch Telefonate weder ersichtlich noch erfüllt.“

Wahrheitswidriges, deshalb prozessual unzulässiges Verhalten durch den Kläger; Versuchte Täuschung des Gerichts durch den Kläger

„Mit der von der Gegenseite aufgestellten Behauptung, die Abmahnungen vom 27. Juni 2018 und 24. Oktober 2019 seien in der Welt gewesen und ordnungsgemäß oder zumindest nachvollziehbar den Beklagten zugestellt worden, provoziert der Kläger zwar nicht straf-bares aber wahrheitswidriges Prozessverhalten und im Übrigen eine Täuschung des Gerichts. […] Der Kläger gab als Botin der 1. Abmahnung vom 27. Juni 2018 offensichtlich den Namen eines Familienmitglieds der Familie Schmidt an, wonach Bärbel Schmidt die Abmahnung persönlich an die Beklagten überbracht haben soll. In diesem Zusammenhang ist es bereits erstaunlich, dass für den Kläger rechtlich bedeutsame Dokumente, deren formelle Zustellung dem Beweis zugänglich ist, nicht professionell durch einen neutralen Kurier bzw. Boten zugestellt wurden. Familiäre Seilschaften, noch dazu in demselben Unternehmen, wie es klägerseitig der Fall ist, sollten das erkennende Gericht hellhörig werden lassen.“

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der klägerischen Behauptung, den Beklagten seien Abmahnung sowohl am 27. Juni 2018 als auch am 24. Oktober 2019 zugestellt worden

[…]

Klägerischer Vortrag weicht signifikant vom wirklichen Geschehen der Jahre 2019 und 2020 ab und steht der Nachweisführung durch die Beklagten diametral gegenüber

„Die Beklagten haben mit 11 ärztlichen (!) Befunden nachgewiesen, dass sich die Klage auf falsche, wahrheitswidrige Lärmprotokolle von insgesamt 7 Mitbewohnern stützt. Die Beklagten haben mit der Übersendung ärztlicher Befunde substantiiert dargelegt, dass die dem Gericht vorgelegten Lärmprotokolle falsche Aussagen enthalten. Seiner Darlegungslast ist der Kläger bislang in keiner Weise ausreichend nachgekommen! Das Gericht hätte, gemessen an der derzeitigen Kenntnis- und Prozessstofflage, den Kläger bereits gem. § 138 ZPO an dessen prozessuale Wahrheitspflicht erinnern sollen! Zudem hätte das Gericht den Kläger auf dessen pauschales Bestreiten hinweisen sollen, weil jedwede Unsubstantiiertheit durch den Kläger mit Händen zu greifen ist.“

[…]

„Jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehrt die Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 2) würde weiterhin schreien. Diese Behauptung ist nicht nur aus der Luft gegriffen und somit unwahr, sie ist auch der verzweifelte Versuch des Klägers, die Beklagten gegenüber dem Gericht in ein schlechtes Licht zu rücken. Der Kläger setzt das Gericht mit unsauberen und unzulässigen Manövern bewusst unter Druck bzw. übt er psychischen Druck auf das Gericht aus und suggeriert eine Situation, die in Wirklichkeit gar nicht existiert. Der Kläger versucht verzweifelt, die Beklagte zu 2) als Dauerbelästigung für das gesamte Haus darzustellen, obwohl er weiß, dass von ihr keine krankheitsbedingten Laute mehr ausgehen oder ausgehen werden. Nicht minder realitätsfern war im Übrigen die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten Möbel lärmend auf den Boden geworfen. Dieser Umgang des Klägers mit den Beklagten verdient einzig die Bezeichnung diskriminierend.“

Festhalten des Klägers an einer offensichtlich unbegründeten Räumungsklage

„Spätestens mit der Klageerwiderung hätte der Kläger Anlass gehabt, die Fakten- und Rechtslage seines Klagebegehrens sorgfältig zu prüfen und die Klage mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen.“

[…]

„Statt den Prozess zu beenden, hat der Kläger über fast 2 Jahre hinweg unzählige Krankenhausbefunde, also offiziell anerkannte Dokumente (!) der Beklagten zu 2) sowie das schwerwiegendes Krankheitsbild der Beklagten zu 2) willkürlich bestritten. Ein solches Prozessverhalten ist immer dann typisch, wenn eine Partei, wie durch den Kläger sichtbar wird, nichts Substanzielles oder Wahrheitsgemäßes vorzutragen hat.“

[…]

„Die Beklagten verwahren sich vor der haltlosen Anschuldigung des Klägers, diese würden den Prozess mit „langen Schriftsätzen und Anlagen“ erheblich in die Länge ziehen wollen. Das ist mitnichten der Fall! Die Beklagten befinden sich in einer heftigen Auseinandersetzung mit dem Kläger, der augenscheinlich aus niederen Beweggründen und äußerst beharrlich, vor allem aber anlass- und rücksichtslos, die bürgerliche Existenz der Beklagten bedroht. Da leuchtet es ein, dass sich die Beklagten gegen derart aggressive Gebaren gegen sie zur Wehr setzen müssen. Der Umfang ihrer Verteidigung gebietet keinen Kommentar des Klägers oder dessen Prozessbevollmächtigten.“

„Menschenunwürdiger Maßstab für die Klage insgesamt: Besonders nicht nachvollziehbar erschreckend und für die Beklagten traumatisierend ist der Umstand, dass nicht nur der Kläger, sondern auch das Gericht lapidar die Frage aufwerfen, ob die Beklagte zu 2) dem Tode nah sei und aus diesem Grunde nicht geräumt werden darf. An diesem menschenunwürdigen Maßstab misst das Gericht sein Vorgehen und seine Entscheidung, die es durch öffentliches Urteil fällen und verkünden wird. (Leicht verändert:) Es wird angeregt, ob dieser Maßstab weiter aufrechterhalten werden soll.“

© Buckminster NEUE ZEIT,
Das Titelbild zeigt Teile des Innenraums im Amtsgericht Charlottenburg
Design „Ick bin Herr Schmidt!“ in Kooperation mit David Matos
„I’ll try to get things for […] done on Thursday and then jump onto Mr. Schmidt’s sexiness. Viele Grüße aus Porto […] Herr Schmidt has unpredictably mutated into a monster-like figure. Which also makes it harder for him to go after you for defamation.“

Torsten Schmidt ist vertretungsberechtigter Geschäftsführer und Partner der INBRIGHT Development GmbH, „ein unabhängiger und privat geführter Immobilienentwickler, Investor und Asset Manager.“ Zu seiner beruflichen Sphäre gehört die Schmidt Grundstücksverwaltung SGV GmbH. Es hat Hinweise darauf gegeben, dass Torsten Schmidt hinter den Kulissen außerdem im Bestattungsgeschäft ansässig sein könnte. Dieser Zusammenhang wird gerade überprüft. Seine Unternehmen bündelt er geschäftsansässig am Kurfürstendamm 68. Da wundert es wenig, dass seine Prozessbevollmächtigten Krause, Richter, Siercks Rechtsanwälte sind, ebenfalls geschäftsansässig am Kurfürstendamm 68. Den letzten klägerischen Schriftsatz vom 02.01.2023 hat die Rechtsanwältin Eva Biré im Namen der genannten Kanzlei verfasst. Eva Biré berät üblicherweise „in allen Fragen zum Schutz der Tiere“ und trägt spätestens mit der Auswahl ihres Studiums ihr Herz am rechten Fleck: „Bereits mit meiner Studienwahl verfolgte ich das Ziel, mich nicht nur privat, sondern auch auf beruflicher Ebene für diejenigen einzusetzen, die in unserer Gesellschaft besonders benachteiligt werden.“

Berlin, am 21.01.2023